ASF - Fahrerlaubnis auf Probe

Allgemeines

Seit dem 01.11.1986 ist der erstmalige Erwerb einer Fahrerlaubnis mit einer grundlegenden Änderung verbunden. Erstmals erworbene Fahrerlaubnisse werden zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt 2 Jahre. Wer als Fahranfänger innerhalb dieser Probezeit gewichtigere Verkehrszuwiderhandlungen begeht, gleichgültig ob mit oder ohne Unfall, ist verpflichtet, auf seine Kosten an einem Aufbauseminar teilzunehmen, das seine Mängel aufdecken und ihn zu einem verantwortungsbewussten Verhalten im Straßenverkehr hinführen soll. Daneben bleibt es bei der strafrechtlichen oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Ahndung der Verkehrszuwiderhandlungen. Das ist Kerninhalt der Regelung über die Fahrerlaubnis auf Probe. Die Probezeit wird außerdem um zwei Jahre verlängert, wenn der Betreffende Verkehrszuwiderhandlungen begeht, die die Teilnahme an einem Aufbauseminar auslösen.

Die Folgen weiterer Auffälligkeiten:

Nach einem neuen Delikt sollte man sich ernsthaft fragen, ob man nicht doch ganz persönliche Hilfe benötigt, um die Verkehrsvorschriften besser zu beachten. Hierzu wird auf freiwilliger Basis eine verkehrspsychologische Beratung angeboten.

Bei einer dritten Auffälligkeit innerhalb der Probezeit (nach Ablauf der Frist für die freiwillige verkehrspsychologische Beratung) wird automatisch die Fahrerlaubnis entzogen, und zwar für mindestens 3 Monate.

Sollten Sie von der Verwaltungsbehörde aufgefordert worden sein, sich an einem Nachschulungskurs anzumelden, dann rufen Sie bitte umgehend folgende Telefonnummer an: 03573 8088144 oder benutzen einfach unser Anmeldeformular.

Die Seminarinhalte

1. Sitzung

  • Seminareröffnung, Einführung in die Seminararbeit
  • Vorstellungsrunde zum Kennenlernen
  • "Warum bin ich hier?"
  • Die Seminarziele
  • "Wie sehe ich andere, wie sehen andere mich?"
  • Vorbereitung auf die Testfahrt

Testfahrten

  • Fahren in eigener Verantwortung
  • Beobachten des Fahrerverhaltens
  • Austausch der Ergebnisse nach den Fahrten

2. Sitzung

  • Ergebnisse der Testfahrten
  • Analyse von Fahrgeschichten

3. Sitzung

  • Gefühle beim Fahren
  • Fahrstile/Fahrer-Rollen
  • Fragen aus der Fahrpraxis

4. Sitzung

  • Ergebnisse der Arbeitsaufträge:
    • Beurteilungs-/Entscheidungsbogen
    • Selbstbeobachtung von Fahrer-Rollen
  • Folgen weiterer Auffälligkeiten
  • Verhalten in der Zukunft
  • Rückblick auf das Seminar

 

Bei folgenden Verstößen wird ein ASF-Kurs fällig

Eine Auffälligkeit von Katalog A

  • Bsp.: überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 21 km/h
  • Überfahren eines Rotlichtes
  • Ungenügender Sicherheitsabstand bei über 80 km/h

Oder zwei Auffälligkeiten von Katalog B

  • Bsp.: Ungenügendes Absichern eines liegengebliebenen Fahrzeugs
  • Inbetriebnahme eines Fahrzeuges mit abgefahrenen Reifen
  • Kennzeichenmissbrauch

Nach der Aufforderung zur Teilnahme an einem ASF, verlängert sich meine Probezeit auf 4 Jahre!

Wie ist der Ablauf eines ASF-Kures:

  • Das Seminar besteht aus 4 Sitzungen, die jeweils 135 min. lang sind.
  • Es nehmen 6 bis 12 Teilnehmer und der Kursleiter am Seminar teil.
  • Es muss eine Fahrprobe von 45 min. werden. Das ist keine Prüfung!
  • Das Seminar dauert im Regelfall zwischen 2 und 6 Wochen.

Wer ist alles in meinem Kurs?

In der Regel sind es Gleichaltrige, die wegen ähnlichen Delikten hier sind.

Wie geht es nach dem Kurs weiter?

Die Teilnahmebescheinigung wird zum Landratsamt geschickt und ich sollte nun nicht mehr auffällig werden. Bei einer erneuten Auffälligkeit bekomme ich noch eine Chance und die Möglichkeit eines psychologischen Beratungsgesprächs. Werde ich zwei Monate später, nach dem 2. Delikt, nochmals auffällig, muss ich den Führerschein abgeben.

Was passiert, wenn ich eine Sitzung versäume?

Dann wird keine Teilnahme-Bescheinigung ausgestellt. Wenn meine Frist noch nicht abgelaufen ist, kann ich evtl. den nächsten Kurs besuchen. Ist die Frist jedoch abgelaufen, muss ich mich mit dem Landratsamt in Verbindung setzen.

Warum besuche ich diesen Kurs?

Hier kann es nur eine Antwort geben "Mein Ziel ist es, nicht mehr auffällig zu werden."

Wie melde ich mich zum Kurs an?

Benutzen Sie einfach unser Anmeldeformular.

Das neue Punktesystem (FES)

Allgemeines

Zum 01.05.2014 erfolgt eine grundlegende Neuregelung des Verkehrszentralregisters und des Punktsystems. Dadurch werden Rechts-unsicherheiten beseitigt, Fehler des bisherigen Systems korrigiert und Verkehrsverstöße neu bepunktet.

Nur wer durch eine Vielzahl von Verstößen auffällt, wird den Maßnahmen des Punktsystems unterworfen. Von den rund 9 Millionen in Flensburg erfassten Personen sind das jährlich etwa 250.000 Führerscheininhaber. Für alle anderen bleibt damit ein Eintrag in Flensburg ohne weitere Folgen, weil keine oder nur wenige neue Delikte hinzukommen. Wer dagegen „fleißig“ Punkte sammelt, riskiert den Führerschein: 2012 waren dies 4.220 Personen.

Besondere Bestimmungen gelten für Fahranfänger: Bereits der erste schwerwiegende Verstoß in der Probezeit hat hier weitreichende Folgen.

Was wird eingetragen?

Nicht jeder Verstoß führt zu Punkten in der Verkehrssünderkartei. Verwarnungen bis 55,– € bleiben immer unberücksichtigt. Das gilt auch für das Überschreiten der Lenk- und Ruhezeiten sowie für Verstöße, die im Ausland begangen und dort geahndet wurden.

Während es bislang für eine Eintragung genügte, dass eine Straftat „im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr“ begangen wurde, muss es sich nach neuem Recht um eine solche Tat handeln, die außerdem wegen der besonderen Schwere des Verstoßes in der FeV aufgezählt ist.

Es gibt zum einen Straftaten, bei denen die rechtskräftige Verurteilung immer zur Eintragung führt. Hierzu zählen

  • unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis
  • gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
  • Gefährdung des Straßenverkehrs
  • Trunkenheit im Verkehr

Andere in der FeV genannte Straftaten werden nur dann in Flensburg eingetragen, wenn ein Fahrverbot ausgesprochen wurde. Hierzu zählen

  • Kennzeichenmissbrauch
  • unterlassene Hilfeleistung
  • Vollrausch
  • Nötigung
  • fahrlässige Körperverletzung, fahrlässige Tötung
Wann wird eingetragen?

Eingetragen werden nur rechtskräftige Bußgeldbescheide, Strafbefehle oder Verurteilungen. Wird das Verfahren dagegen eingestellt oder endet eine Gerichtsverhandlung mit Freispruch, wird die vorgeworfene Tat nicht in Flensburg gespeichert.

Durch das Einlegen eines Rechtsmittels werden also der Eintritt der Rechtskraft und damit die Eintragung der Tat im Register hinausgezögert. Ob ein solches „taktisches“ Rechtsmittel hilfreich oder schädlich ist, hängt vom Einzelfall ab.

Wie lange bleibt der Eintrag?

Punkte bleiben nicht ewig im Register. Je nach Schwere des Verstoßes gilt eine Tilgungsfrist von 2½, 5 oder 10 Jahren.

Einfache Ordnungswidrigkeiten bleiben 2½ Jahre im Register eingetragen. Nur wenn es sich um eine grobe Pflichtverletzung handelt, für die der Bußgeldkatalog ein Regelfahrverbot vorsieht, gilt eine Frist von 5 Jahren. Ebenso lange bleiben eintragungspflichtige Straftaten ohne Fahrerlaubnisentzug eingetragen. Diese Fristen beginnen mit dem Datum der Rechtskraft, nicht mit dem Begehungsdatum (Tattag).

  • Ordnungswidrigkeit
    • 2½ Jahre
  • Grobe Ordnungswidrigkeit mit Regelfahrverbot
    • 5 Jahre
  • Straftat
    • 5 Jahre
  • Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis
    • 10 Jahre

 

Wie viele Punkte gibt es?

Die Bewertung der eingetragenen Zuwiderhandlungen wurde stark vereinfacht. Früher gab es für Ordnungswidrigkeiten 1 bis 4 Punkte und für Straftaten 5 bis 7 Punkte.

Nach dem neuen System richtet sich die Punktezahl nach der Schwere der Tat:

  • Ordnungswidrigkeit
    • 1 Punkt
  • Grobe Ordnungswidrigkeit mit Regelfahrverbot
    • 2 Punkte
  • Straftat
    • 2 Punkte
  • Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis
    • 3 Punkte

 

Welche Maßnahmen drohen?

Die Maßnahmen des neuen Fahreignungs-Bewertungssystems sind – wie das bisherige Punktsystem – abgestuft. Da der einzelne Verstoß aber geringer bewertet ist, genügen bereits weniger Punkte zum Auslösen der gesetzlichen Maßnahmen als bisher.

  • 1 – 3
    • Punkte Vormerkung
  • 4 – 5
    • Punkte Ermahnung
  • 6 – 7
    • Punkte Verwarnung
  • Ab 8
    • Punkte Entziehung der Fahrerlaubnis
Wie werden Punkte abgebaut?

Das Fahreignungsseminar ist eine Kombination aus zwei verkehrspädagogischen Modulen zu je 90 Minuten und zwei verkehrspsychologischen Einheiten zu je 75 Minuten. In Kleingruppen beim Fahrlehrer und in Einzelsitzungen beim Psychologen sollen die Hintergründe der Verkehrsverstöße geklärt und eine nachhaltige Verhaltensänderung bewirkt werden.

Dieses Seminar kostet etwa 600,– € und kann nur ein Mal in 5 Jahren zum Punkteabbau genutzt werden.

Was passiert mit alten Eintragungen und Punkten?

Wer bereits nach dem alten Recht Punkte erworben hat, möchte natürlich wissen, was mit diesen aufgrund der Systemumstellung geschieht.

Zum 01.05.2014 werden solche Delikte aus dem alten Register gelöscht, die nach neuem Recht nicht mehr eingetragen würden. Die Löschung erfolgt automatisch. Insbesondere Verstöße gegen Umweltzonen, Fahrtenbuchauflagen, Kennzeichenvorschriften sind davon betroffen.

Punktestand nach bisherigem Recht Zuordnung im neuen Bewertungssystem erreichte Stufe
1-3 1 Vormerkung
4-5 2  
6-7 3  
8-10 4 Ermahnung
11-13 5  
14-15 6 Verwarnung
16-17 7  
≥ 18 8 Entziehung

 

Tritt für eine alte Eintragung Tilgungsreife ein, wirkt sich dies unmittelbar auf den Punktestand aus: Der alte Punktestand wird nach der Tilgung neu ermittelt und wiederum nach diesem Schema dem neuen Punktestand zugeordnet.

Beispiel: Der Betroffene hat drei Eintragungen mit insgesamt 8 alten Punkten. Diese werden auf 4 neue Punkte umgestellt. Wird nach dem 01.05.2014 eine Eintragung mit 3 alten Punkten gelöscht, werden die verbleibenden 5 alten Punkte auf nur noch 2 neue Punkte reduziert.

Ihren aktuellen Punktestand können Sie beim KBA (www.kba.de) abrufen.